Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/97d#abs-1 (1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß der §§ 18 bis 18c erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung des dem Gutachter von den Pflegekassen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/97d#abs-2 (2) Die unabhängigen Gutachter dürfen das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß den §§ 18 bis 18c an die sie beauftragende Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist; § 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. Dabei ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/97d#abs-3 (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. § 107 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 97d SGB XI →
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- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 97d geändert durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 97d geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 97d aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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